Hi,
klar, das Beste läuft so, wie
Dieter Hagedorn es ausführt. Grundsätzlich sind natürlich zuerst Freundlichkeit
und beharrliches "Bohren"
angesagt.
Das alles setzt aber voraus, dass der Lieferant überhaupt liefern
will und
kann!
Ich hatte oben in meinem Beitrag primär die
Anspruchsgrundlage, nämlich "ungerechtfertigte Bereicherung" nach dem BGB angeführt.
Sie ist nämlich i. d. R. Voraussetzung, um ein Verfahren (zur Herausgabe des Geldes) einzuleiten - und zwar auch ganz unabhängig davon, ob denn überhaupt ein "regulärer" Kaufvertrag (wie
bbenning das schreibt) zustandegekommen ist! Ist ein Kaufvertrag zustandegekommen, kann er wegen Nichterfüllung angefochten werden = rückgängig gemacht werden = Geldrückzahlung kann verlangt werden.
Man muss bei allem auch bedenken:
Der Kaufvertrag ist ein
gegenseitiger Vertrag, zu dessen nachweislichem Zustandekommen reicht i. d. Regel die Bestellung durch den Modellbahner alleine noch nicht aus - was zu wenig bekannt zu sein scheint.
Seriöse Versender arbeiten deshalb durchweg mit einer "Auftragsbestätigung", aus der sich dann ganz klar ergibt, dass ein "regulärer" Kaufvertrag zustande gekommen ist (diese kann z. B. auch ganz einfach per E-Mail rechtswirksam zugehen).
Ich persönlich zahle per Vorkasse deshalb auch nur, wenn der Auftragnehmer eine "wasserdichte" Auftragsbestätigung schriftlich erteilt hat - aus der sich selbstverständlich auch Lieferfristen ergeben sollten - oder konkrete Rechtsfolgen bei Nichtlieferung.
Dies kann ich also auch nur jedem Kollegen empfehlen. Mündliche Lieferungs-Zusagen sind oftmals im Modellbahnbereich seriös, aber eben bei den wenigen "schwarzen Schafen" ohne Beweiskraft und man läuft am Ende dem Geld hinterher.
Wie dem auch sei,
Thomas Schluppeck hat in seinem Fall das Richtige getan, a) den Verkäufer in Verzug gebracht durch Fristsetzung usw. und dann b) das Mahnverfahren ("Zahlungsbefehl") eingeleitet.
Grüße!
Al